Allgemeines

So kommst du jetzt an günstigere Mieten

Senkung Referenzzins

So kommst du jetzt an günstigere Mieten

3. März 2025, 15:01 Uhr
Damit Mieterinnen und Mieter tatsächlich zu tieferen Mietzinsen kommen, müssen sie oft selbst aktiv werden. (Symbolbild)
© Keystone
Mit der Senkung des Referenzzins vom Montag haben die allermeisten Mieter in der Schweiz nun Anrecht auf eine tiefere Miete. Weil viele Vermieter diese nicht von sich aus senken, müssen Mieter ihr Recht selbst einfordern.

Am Montag hat das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) mitgeteilt, dass es den Referenzzinssatz um ein Viertelprozent auf 1.5 Prozent senkt. Das Mietrecht sieht zwar vor, dass ein tieferer Referenzzinssatz zu sinkenden Mieten führt, oft ist das aber nicht der Fall. Viele Vermieter senken ihre Mietpreise nicht von sich aus. Deshalb müssen Mieter die Senkung selber einfordern.

Das müssen Mieter:innen laut dem Mieterverband nun tun, um eine Senkung ihrer Miete zu verlangen:

1. Anspruch überprüfen und berechnen

Bevor du der Vermieterschaft schreibst, überprüfe den Senkungsanspruch für deinen Nettomietzins. Dieser hängt neben dem Referenzzinssatz auch von der Teuerung und den allenfalls gestiegenen Betriebs- und Unterhaltskosten ab. Eine Reduktion des Referenzzinssatzes von 1,75 Prozent auf 1,5 Prozent entspricht einer Mietzinsreduktion um 2,91 Prozent. Dagegen kann der Vermieter 40 Prozent der Teuerung sowie Steigerungen der Unterhalts- und Betriebskosten wie Gebühren, Liftabos oder Versicherungen aufrechnen.

Meistens fällt der neu berechnete Mietzins zugunsten der Mieterinnen und Mieter aus. Ist im Vertrag gar kein Referenzzins vermerkt, gilt derjenige vom Datum der Vertragsunterzeichnung. Eine allfällige Mietzinssenkung kannst du mithilfe des Online-Mietzinsrechners hier berechnen.

2. Herabsetzungsbegehren an Vermieterschaft schreiben

Wenn du Anrecht auf einen Senkungsanspruch hast, schreibe der Vermieterschaft ein entsprechendes Gesuch. Das Herabsetzungsbegehren wird immer auf den nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam. Der Mieterinnen- und Mieterverband empfiehlt, den Brief zu Beweiszwecken per Einschreiben zu verschicken. Hier findest du dafür eine Textvorlage des Mieterinnen- und Mieterverbands:

Ergänze den Brief mit Namen, Adresse und Unterschrift aller Personen, die im Mietvertrag als Mieter aufgeführt sind, und schicke ihn der Verwaltung eingeschrieben.

3. Antwort der Vermieterschaft prüfen

Der Vermieter muss innert 30 Tagen zum Senkungsbegehren Stellung nehmen. Gibt er die Senkung weiter, kontrolliere, ob sie richtig berechnet wurde. Denn oft ziehen Vermieter für die Kostensteigerung Pauschalen von bis zu 1 Prozent der Nettomiete vom Senkungsanspruch ab. Obwohl dafür keine gesetzliche Grundlage besteht und die Anwendung dieser pauschalisierten Überwälzungssätze grundsätzlich unzulässig ist, ist die Praxis weit verbreitet und wird teilweise auch von der Schlichtungsbehörde geschützt.

4. Herabsetzungsbegehren bei der Schlichtungsbehörde einreichen

Wenn du mit der Antwort der Vermieterschaft nicht einverstanden sind, kannst du diese durch eine Rechtsberatung prüfen lassen und dich innert 30 Tagen an die Schlichtungsbehörde deines Wohnbezirks wenden. Reagieren die Vermieter überhaupt nicht oder erst nach Ablauf der Frist von 30 Tagen, besteht ebenfalls die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsbehörde zu wenden. In diesem Fall musst du dies innerhalb einer Frist von 60 Tagen erledigen, und zwar ab dem Zeitpunkt, ab dem du das Herabsetzungsbegehren verschickt hattest.

Quelle: CH Media
veröffentlicht: 3. März 2025 11:02
aktualisiert: 3. März 2025 15:01
Punkte sammeln & gewinnen
Aktuelle Wettbewerbe & Prämien