Verwahrter Sexualstraftäter erhält keine begleiteten Ausgänge
Die Liste der Sexualdelikte des Beschwerdeführers reicht bis ins Jahr 1978 zurück. Die Vorinstanz wies ein Gesuch um vier begleitete Ausgänge ab. Wie das Bundesgericht in einem am Montag publizierten Urteil festhält, sind die Bedingungen für die Urlaube nicht erfüllt.
Ein Gutachter hielt fest, dass eine nach wie vor hohe Wiederholungsgefahr für Sexualstraftaten gegen erwachsene Frauen bestehe. Auch wenn der Mann über längere Zeit unauffällig gewesen sei, könne daraus nicht geschlossen werden, dass seine Gefährlichkeit abgenommen habe.
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Der Sachverständige ging auch auf den körperlichen Zustand des Verwahrten ein. 2018 trat bei diesem eine unvollständige Lähmung auf. Die Ursachen dafür sind nicht geklärt. Eine neurologische Abklärung lehnte der Mann ab. Es bestehen Zweifel, ob er tatsächlich gelähmt ist. Der Gutachter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Verwahrte in der Vergangenheit mehrmals geflohen sei – unter anderem aus medizinischen Einrichtungen.
Die Kritik des Mannes, dass ihm jegliche Perspektive verwehrt werde, lässt das Bundesgericht nicht gelten. Es liege in seiner Hand, die Lähmung medizinisch untersuchen zu lassen. Indem er dies verweigere, verpasse er allenfalls eine Chance auf Vollzugslockerungen, da sich gewisse Befunde positiv auf seine Rückfallprognose auswirken könnten.
(red./sda)